Saisoneröffnung 2021

12. Apr 2021

Saisoneröffnung 2021

Liebe Mitglieder,

nun ist es soweit, und wir können wieder im Freien Tennis oder Volleyball spielen. Nach dem Arbeitsdienst am kommenden Samstag geht es endlich wieder los. Die Plätze sind dann spielfertig.

Nachdem wir aufgrund der Corona-Situation keine offizielle Eröffnung veranstalten können, wird der Startschuss mit einem Videoclip erfolgen. Ab Samstag, 17.00 Uhr, kann dieser Clip angeschaut werden unter https://youtu.be/pPfu-66J8gI bzw.schauen Sie auf unserem neuen YoutTube Kanal vorbei https://www.youtube.com/channel/UCg9dTxLr9aTQ6T51t4umYwg  Danach ist die Saison eröffnet. Wir hoffen, er macht Ihnen Freude.

Halten Sie Abstand und nehmen Sie gegenseitig Rücksicht.

Ziehen Sie die Plätze regelmäßig ab und bewässern Sie diese.

Viele Grüße und einen guten Saisonstart wünscht Ihnen

Ihre Vorstandschaft


Liebe Mitglieder,

nach der Corona-Verordnung des Landes kann derzeit im Freien auf den Plätzen der TG gemäß den Vorgaben der u. g. Vorschrift der Corona-Verordnung des Landes im Freien Tennis gespielt werden und auch der Beachvolleyballplatz gem. den u. g. Vorgaben bespielt werden. Wir werden von den Möglichkeiten Gebrauch machen. Den Zeitpunkt der konkreten Saisoneröffnung erhalten Sie in einer getrennten Email. Am Samstag findet noch Arbeitsdienst statt.

Die Beachtung der Regelungen wie Schließung der Umkleidekabinen, Duschen, Aufenthaltsräume sind selbstverständlich wie auch die Einhaltung der übrigen Vorschriften. Unsere Toilette im UG (außerhalb de Umkleideräume) kann nach den neuen Reglungen genutzt werden. Dabei wird auch die u. g. Allgemeinverfügung des Landkreises bezüglich des Ausgangsverbotes beachtet, das ab 14.04.2021 von 21 Uhr bis 5 Uhr im Landkreis Esslingen gilt.

Ein Hygienekonzept wird rechtzeitig erarbeitet und Ihnen zur Kenntnis und Beachtung gegeben. Bitte beachten Sie stets auch unsere Homepage. Bitte stellen Sie erst Fragen, wenn Sie das Hygienekonzept erhalten und gelesen haben. Danach steht Ihnen der Hygienebeauftragte per Email zu Verfügung

Geltende Bestimmungen:

Gemäß der Corona-Verordnung des Landes in der ab 12. April 2021 gültigen Fassung gelten für die TG folgende Regelungen:

§ 13 Betriebsuntersagungen und Einschränkungen von Einrichtungen

(1) Der Betrieb folgender Einrichtungen wird mit Ausnahme von Onlineangeboten für den Publikumsverkehr untersagt

…….

…….

Nr. 8. öffentliche und private Sportanlagen und Sportstätten, einschließlich Fitnessstudios, Yogastudios, und ähnliche Einrichtungen sowie Bolzplätze, mit Ausnahme einer Nutzung zu dienstlichen Zwecken, für den Reha-Sport, Schulsport, Studienbetrieb, Spitzen- oder Profisport und für den kontaktarmen Freizeit- und Amateursport nach Maßgabe von § 9 Absatz 1; im Freien können Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahren Freizeit- und Amateursport ausüben; auf weitläufigen Außenanlagen dürfen mehrere Gruppen nach Maßgabe von § 9 Absatz 1 den Sport ausüben, wenn ein Kontakt zwischen den jeweiligen Gruppen ausgeschlossen ist; die Nutzung von Umkleiden, Duschen, Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen für den Freizeit- und Amateursport ist untersagt,

§ 9 Ansammlungen, private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen

(1) Ansammlungen, private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen sind nur gestattet mit Angehörigen des eigenen Haushalts, von Angehörigen des eigenen und eines weiteren Haushalts, mit insgesamt nicht mehr als fünf Personen; Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei nicht mit; sollte ein Haushalt bereits aus fünf oder mehr Personen über 14 Jahren bestehen, so darf sich dieser Haushalt mit einer weiteren nicht dem Haushalt angehörigen Person treffen.

Paare, die nicht zusammenleben, gelten als ein Haushalt.

Ausgangsbeschränkung durch Allgemeinverfügung des Landkreises Esslingen:

1. Es wird feststellt, dass bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen, insbesondere der Maßnahmen nach § 20 Abs. 5 CoronaVO, im Landkreis Esslingen eine erhebliche Gefährdung der wirksamen Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 besteht, sodass der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft in der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags nur bei Vorliegen triftiger Gründe im Sinne des § 20 Abs. 6 CoronaVO gestattet ist.

2. Die Rechtswirkungen dieser Allgemeinverfügung treten am Mittwoch, den 14. April 2021, in Kraft.

Viele Grüße

Ihre Vorstandschaft

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